AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Märkische Computerservice, Inh. Mike Olejniczak (im folgenden Märkischer Computerservice genannt), erbringt seine Dienste gegenüber seinen Vertragspartnern (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten – soweit der Kunde Vollkaufmann ist – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen in Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Märkischen Computerservice gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Märkische Computerservice diese dem Kunden ausdrücklich bestätigt.
(3) Der Märkische Computerservice ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag über die Nutzung von Dienstleistungen des Märkischen Computerservice kommt in der Regel durch Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Kundenauftrag und seiner Annahme seitens des Märkischen Computerservice durch Gegenzeichnung oder Bestätigung zustande.
(2) Im Falle eines zustande gekommenen Kundenauftrages mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln (Telefon, Fax, E-Mail), gelten die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes, sofern der Kunde ein Endverbraucher im Sinne d. Gesetzes ist.
(3) Soweit der Märkische Computerservice sich zur Erbringung der von ihm angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den jeweiligen Kunden des Märkischen Computerservice kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienstleistungen begründbares Vertragsverhältnis.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag oder aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Märkischen Computerservice sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung.
(2) Dem Märkischen Computerservice bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Das Recht zur Leistungsänderung steht dem Märkischen Computerservice insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder der Märkische Computerservice hierzu, durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist. Die Interessen des Kunden werden stets angemessen berücksichtigt.
(3) Soweit der Märkische Computerservice über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs, Erstattungs oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung nicht.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet,
(a) den Märkischen Computerservice (§ 121 Abs. 1 BGB) über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren.
(b) dem Märkischen Computerservice die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist und eine Installation nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden kann.
(c) ferner die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung auf eigene Kosten bereitzustellen.
(d) den Märkischen Computerservice – soweit erforderlich – zur alleinigen Abgabe von Erklärungen, Erteilung von Aufträgen und Weitergabe von Informationen, die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, zu bevollmächtigen.
(e) selbständig für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese erforderlich sein sollten.
(f) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
(g) erkennbare Mängel oder Schäden anzuzeigen und die dem Märkischen Computerservice durch die Überprüfung entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag.
(i) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursachen zeitnah ermöglichen.
(2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Märkische Computerservice sofort und in den übrigen Fällen spätestens nach erfolgloser Mahnung berechtigt, seine vertraglichen Leistungen einzustellen und das Vertragsverhältnis zu kündigen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen die durch den Märkischen Computerservice getätigt wurden, nach Übergabe durch den Märkischen Computerservice zu prüfen und Mängel unverzüglich zu melden.
§ 5 Leistungsverzögerungen, Termine, Fristen, Abnahme
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (gemäß § 11) und aufgrund von Ereignissen, die dem Märkischen Computerservice die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihm oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, hat der Märkische Computerservice auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Märkische Computerservice ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(2) Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches vom Märkischen Computerservice liegenden Störung, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall vom Märkischen Computerservice oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als 14 Tage angedauert hat.
(3) Die Fristen verlängern sich, unbeschadet der Rechte des Märkischen Computerservice, wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Märkischen Computerservice nicht nachkommt.
(4) Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf der Märkische Computerservice den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen.
(5) Kommt der Märkische Computerservice mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Märkische Computerservice eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
§ 6 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Für jeden nicht eingelösten Wechsel, Scheck oder jede nicht eingelöste Lastschrift hat der Kunde – soweit dies von ihm zu vertreten ist – an den Märkischen Computerservice die dadurch entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 zu zahlen.
(3) Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werksleistungen des Märkischen Computerservice gelten – in Ermangelung anderer Vereinbarungen – die den Verträgen in der jeweils aktuellen Fassung beigefügten Abrechnungssätze.
(4) Der Märkische Computerservice behält sich, bei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu besorgenden Waren und Dienstleistungen, die Berechnung des am Tage der Bestellung gültigen Preises vor.
(5) Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten für Dienste im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu zahlende Gebühren oder Entgelte, so ist der Märkische Computerservice unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist dazu berechtigt, die ihm dadurch entstehende Mehrbelastungen an den Kunden weiter zu belasten. Sofern die hierdurch entstehenden Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 20 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Der Märkische Computerservice kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.
(2) Sonstige Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(3) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber dem Märkischen Computerservice schriftlich zu erheben. Rechnungen vom Märkischen Computerservice gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
§ 8 Zahlungsverzug
(1) Kommt der Kunde in Verzug, so kann der Märkische Computerservice seine Leistungen auf Kosten des Kunden einstellen oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die bis dahin fälligen Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederaufnahme der Dienstleistungen zu tragen.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Märkische Computerservice zudem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentral Bank (EZB), mindestens aber 5 %, zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Märkischen Computerservice im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält sich der Märkische Computerservice vor.
§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen des Märkischen Computerservice steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertrag mit dem Märkischen Computerservice zu.
§ 10 Höhere Gewalt
Der Märkische Computerservice ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern auftreten.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Der Märkische Computerservice haftet für solche Schäden voll, die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Märkische Computerservice nur, wenn es sich um die Verletzung einer Kardinalpflicht bzw. vertragswesentlichen Pflicht handelt. Gleiches gilt für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und dann, wenn sich der Märkische Computerservice zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient. Letztenfalls bleibt dem Märkischen Computerservice der Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen Handelns seiner Verrichtungsgehilfen vorbehalten.
(2) Die Haftung des Märkischen Computerservice ist bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht bzw. einer vertragswesentlichen Pflicht der Art nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens und der Höhe nach wie folgt beschränkt:
(a) Bei Personenschäden beträgt der Haftungshöchstbetrag EUR 20.000,je Schadensereignis.
(b) Bei Sach-und sonstigen Schäden, insbesondere bei Ansprüchen wegen Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn oder Verlust von Informationen und Daten, beträgt der Haftungshöchstbetrag EUR 500, je Schadensereignis. Ein Schadensereignis bezeichnet auch mehrere Schäden derselben Ursache oder Schäden aus Ursachen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, wobei es sich jedoch um eine einheitliche Einwirkung handeln muss.
§ 12 Haftung des Kunden, Freistellung
(1) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die dem Märkischen Computerservice und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung von Dienstleistungen des Märkischen Computerservice oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
(2) Soweit der Märkische Computerservice durch Dritte wegen rechtswidriger Handlungen des Kunden insbesondere im Bereich des Datenschutz, Urheber- und Wettbewerbsrechts in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, dem Märkischen Computerservice von allen denkbaren Ansprüchen freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen.
§ 13 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin.
(2) Der Vertrag (z.B. für die Pflege einer Website) wird, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, für die Dauer von 6 Monaten fest abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 6 Monate, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor dem jeweiligen Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird.
(3) Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei an die im Vertrag oder ausdrücklich anderweitig mitgeteilte Anschrift.
(4) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn einer Partei aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, das weitere Festhalten am Vertrag unzumutbar ist und die andere Partei den jeweiligen Grund trotz und nach Abmahnung nicht unverzüglich beseitigt.
(5) Preisänderungen im Rahmen von an den Kunden weitergegebenen Gebührenänderungen und Gebührenanpassungen berechtigen nur unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 5 zur Kündigung des Vertrages.
§ 14 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume des Märkischen Computerservice verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Märkischen Computerservice unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Verzögerung des Versands auf Wunsch des Kunden.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Märkischen Computerservice. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Erlischt das Miteigentum des Märkischen Computerservice durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf den Märkischen Computerservice übergehen.
(3) Der Märkische Computerservice ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von durch den Märkischen Computerservice gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt.
(5) Wird ein Auftrag bzw. eine Warenlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, storniert und sind durch diesen Auftrag dem Märkischen Computerservice Aufwendungen entstanden, so ist dem Kunden eine Stornierungsgebühr zu berechnen, die 20% (Prozent) des Auftragswertes entspricht, mindestens jedoch 20 Euro beträgt. Die Ausnahme hierbei ist, wenn die Bedingungen des Fernabsatzgesetzes gelten.
(6) Software ist, sofern die Verpackung bereits durch den Kunden geöffnet wurde, vom Umtausch bzw. der Rücknahme ausgeschlossen. Nur ungeöffnete Ware (Software) kann zurückgenommen werden.
§14a Gewährleistungsbestimmungen bei Warenlieferungen
(1) Der Käufer kann zunächst als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer statt dessen eine Minderung des Kaufpreises (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt des Käufers ist ausgeschlossen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt, der die vom Hersteller vorgesehene Verwendung nicht beeinträchtigt. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.
Für die Nacherfüllung gilt folgendes:
Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb 2 Wochen dem Verkäufer mitzuteilen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
Gewährleistungsverpflichtungen unsererseits bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt worden ist oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Ist der Kaufgegenstand eine neue Sache, beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Kaufdatum.
Innerhalb der ersten 6 Monate ab Kaufdatum, ist bei einem Produktmangel bzw. Produktfehler davon auszugehen, dass dieser bereits bei Kauf bestanden hat. Nach Ablauf der ersten 6 Monate ab Kaufdatum ist jedoch der Käufer in der Beweispflicht für einen ursächlich vorhandenen Fehler, der unter die Gewährleistungsbestimmungen fällt (Umkehrung der Beweislast).
In diesem Falle empfehlen wir dem Kunden die Nutzung der Herstellergarantie. Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache und ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache und ist der Käufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wird eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Falls der Hersteller eine von der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung unabhängige Herstellergarantie abgeben hat, wird der Verkäufer daraus nicht verpflichtet. Für die Modalitäten der Herstellergarantie sind stets die Hersteller verantwortlich.
§14b Warenrücksendungen
Der Rücksendung sollte eine Kopie der Rechnung und eine Fehlerbeschreibung beigefügt werden. Eine Rücksendung von Waren, deren Wert 40 Euro übersteigt, erfolgt frei. Bei einem Warenbestellwert unter 40 Euro hat der Kunde die Versandkosten zu tragen.
Rücksendekosten sind bis zur Höhe der Kosten eines Standardpaketes der DHL (Deutsche Post) als erforderlich anzusehen.
§14c Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern i. S. § 13 BGB
(1)Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Märkischer Computerservice
Inh. Mike Olejniczak
Hauptstr. 72
14776 Brandenburg
Fax: 03381-282817
E-Mail: info@maercos.de
(2)Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen wir Ihnen ggf. einen Wertverlust an der Sache berechnen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles vermeiden, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache nicht über einem Betrag von 40 Euro liegt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Ware wird bei Ihnen abgeholt.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen bei WebsiteProjekten
(1) Soweit der Märkische Computerservice vertraglich die Gestaltung, Erstellung oder Wartung von Webseiten übernommen hat, gilt folgendes:
• Der Kunde stellt dem Märkischen Computerservice das zur Erstellung erforderliche Material zur Verfügung. Der Märkische Computerservice ist verpflichtet, ausschließlich das vom Kunden vorgelegte Text- und Bildmaterial oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten bei der Erstellung zu verwenden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Kunden.
• Im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander ist ausschließlich der Kunde zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder sonstiger
Einschränkungen hinsichtlich des Inhaltes der in Auftrag gegebenen Webseiten, insbesondere auch für die Beachtung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter verantwortlich. Dessen ungeachtet kann der Märkische Computerservice die Erstellung von Webseiten verweigern, wenn diese gegen Gesetze, Verbote oder andere Auflagen verstoßen oder wenn durch die Erstellung Urheberrechte verletzt würden. Eine Verpflichtung von des Märkischen Computerservice zur Überprüfung etwaiger immaterieller Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material besteht, außer im Falle eines offensichtlichen Verstoßes, nicht.
• Die Vertragsparteien legen jeweils gesondert für jede Seite Art und Umfang der Designarbeiten und der gewünschten Funktionalitäten fest. Die Vertragsparteien können sich auch auf allgemeine Standards einigen.
• Der Märkische Computerservice legt dem Kunden das fertige Produkt (Website) im Internet zur Abnahme vor.
• Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstellung entstehenden Quellcodes oder andere Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.
(2) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung des Märkischen Computerservice auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
(3) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, hat der Kunde dem Märkischen Computerservice unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung des Märkischen Computerservice keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und den Märkischen Computerservice auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
(4) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung des Märkischen Computerservice eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat der Märkische Computerservice das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
(a) den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,
(b) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
(c) den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
(5) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht vom Märkischen Computerservice gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
§ 16 Datenschutz
(1) Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz und § 3 Abs. 5 Teledienstedatenschutzgesetz darüber unterrichtet, dass der Märkische Computerservice seine Adressdaten in maschinenlesbarer Form erfasst und für sich aus dem Vertrag ergebende Aufgaben maschinell verarbeitet.
(2) Soweit sich der Märkische Computerservice zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter bedient, ist der Märkische Computerservice berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) Der Märkische Computerservice darf auf der Grundlage des Teledienstedatenschutzgesetzes (§ 5 TDDSG) bzw. den jeweils geltenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses (d.h. für die Begründung und etwaige Änderungen des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung) notwendig ist (Bestandsdaten).
(4) Die Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht. Soweit Kunden gegen die Höhe der in der Rechnung gestellten Entgelte Einwendungen erhoben haben, dürfen die Abrechnungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Ferner können Bestandsdaten bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert bleiben, sofern Beschwerdebearbeitungen sowie sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. Im Übrigen darf die Löschung von Bestands- und Abrechnungsdaten unterbleiben, soweit dies gesetzliche Regelungen vorsehen oder die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung, etc.) und jedwede Kommunikation kann unter Verwendung jedes verfügbaren Mediums (Post, Telefax, EMail, etc.) erfolgen. Der Märkische Computerservice und der Kunde sind jedoch beidseitig darüber informiert, dass in der Regel derjenige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimmten Willenserklärung beruft, den Zugang bei der anderen Vertragspartei nachweisen muss. Dieser Nachweis kann bei verschiedenen Formen (z.B. EMail) schwierig sein. Anschriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.
(2) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit dem Märkischen Computerservice nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Märkischen Computerservice auf einen Dritten übertragen. Das gleiche Recht steht dem Märkischen Computerservice unter den entsprechenden Voraussetzungen zu.
(3) Erfüllungsort ist Brandenburg an der Havel, Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Brandenburg an der Havel. Dem Märkischen Computerservice bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Kunden an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
(5) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.
(6) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Kunden des Märkischen Computerservice gebunden.
(7) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Stand: Mai 2009